BIV-Richtlinie 2017 Anmerkungen

Nach der Erneuerung des Internetauftritts gemäß der DSVGO ein neuer Aufsatz zur BIV-Richtlinie 2017

Im Herbst 2017 hat der Bundesinnungsverband des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks (BIV) die von ihm herausgegebene BIV-Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ grundlegend überarbeitet (6. Auflage, Stand: Mai 2017).

In Literatur und Fachöffentlichkeit wird diese BIV-Richtlinie –insbesondere im Hinblick auf die Standsicherheitsprüfung der Grabmalanlagen – überwiegend sehr kritisch gesehen (vgl. Holländer, Bärbel, BIV-Richtlinie aktualisiert, Naturstein 2017, Heft 10, S. 12-13; Barthel, Torsten F., Grabsteinsicherheit: Die neue BIV-Richtlinie – Eine kritische Betrachtung, Friedhofskultur 2017, Heft 12, S. 34-36; Schmitt/Aeternitas [Hrsg.], Die Standsicherheit des Grabmals, https://www.aeternitas.de/inhalt/downloads/ratgeber_standsicherheit.pdf [Abrufdatum: 01.08.2018], S. 14).

Es wird in der Richtlinie vertreten, man könne in einem zweistufigen Verfahren mit Hilfe einer Sichtprüfung die Standfestigkeit eines Grabmals feststellen. Hierzu werden Kriterien aufgeführt, die aus meiner Sicht in der Praxis nicht umgesetzt werden können. So soll z.B. die äußerlich nicht sichtbare Dübelbefestigung einer Sichtprüfung unterzogen werden. Dies überfordert jedoch m. E. den Prüfer, da Naturstein nicht transparent ist. Auch die maßgebliche Fuge zum Fundament ist nicht sichtbar, da sogar die Richtlinie eine Erdüberdeckung des Fundamentes von 10 cm fordert.

Insbesondere aus diesen Gründen halten die Stimmen in der Literatur die BIV-Richtlinie 2017 für nicht praxisgerecht im Hinblick auf die turnusmäßige Standfestigkeitsprüfung.

Ferner hatte der BIV seine Richtlinie 2017 mit der Verifizierung durch die Material-Prüfanstalt der Universität Stuttgart beworben. Den Inhalt der Verifizierung möchte der BIV jedoch offenbar nicht preisgeben, trotz Nachfragen. Daher ist die Verifizierung für mich nicht materiell nachprüfbar. Das gleiche gilt für die sog. Frankfurter Erklärung der Gutachter im BIV. Auch hier fehlt mir die fachliche Begründung. Ein reines Werbesiegel ohne Qualität.

Des Weiteren möchte ich Sie auf ein interessantes umfassendes Rechtsgutachten von Rechtsanwalt Dr. Torsten F. Barthel hinweisen. Barthel, der auch als Justiziar der Arbeitsgemeinschaft Friedhof und Denkmal in Kassel tätig ist, betrachtet in seinem Gutachten die BIV-Richtlinie aus seiner juristischen Sicht. Dieses Gutachten können sie im Downloadbereich im PDF-Format herunterladen.